rechtsungenüglicher Formulierung nicht zuzulassen; sofern diese doch zugelassen würden, sei festzustellen, dass sie wegen Ablaufs der Klagefrist ebenfalls verwirkt seien. F. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers - unter gleichzeitigem Verzicht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - hat der Präsident der HRK am 2. Oktober 2001 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 2. November 2001 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren und der Begründung seiner Beschwerde vom 29. Juni 2001 vollumfänglich fest.