3 seien zudem anzuweisen, die materielle Beurteilung durch eine der Division Personenverkehr hierarchisch übergeordnete Stelle der SBB vornehmen zu lassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2001 verlangen die SBB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bestätigung ihrer Verfügung vom 30. Mai 2001. Eventuell sei festzustellen, dass die SBB zwar passivlegitimiert, jedoch nicht in richtiger Form eingeklagt worden und die ursprünglichen Begehren gegen die SBB formell rechtsungültig seien. Schliesslich seien die neuen Begehren und die Parteiergänzung mangels Erfüllung der Voraussetzungen sowie wegen