die einjährige Verwirkungsfrist habe frühestens am 16. Januar 2000 (Datum der belastenden Verfügung vom 15. Dezember 1999 zuzüglich 30 Tage), spätestens jedoch am 28. Januar 2000 (Schreiben des Klägers mit Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen) zu laufen begonnen. D. Gegen die Verfügung der SBB vom 30. Mai 2001 lässt A. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK) erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Verantwortlichkeitsklage, soweit sich diese gegen die SBB richte. Die SBB