Das Begehren richtete sich gegen die SBB und das BAV, im Rechtsbegehren wurde der Betrag aber lediglich gegenüber dem «Bund» geltend gemacht. C. In ihrer Verfügung vom 30. Mai 2001 trat die SBB auf die Verantwortlichkeitsklage nicht ein. Sie erkannte im Wesentlichen auf deren Verwirkung; die einjährige Verwirkungsfrist habe frühestens am 16. Januar 2000 (Datum der belastenden Verfügung vom 15. Dezember 1999 zuzüglich 30 Tage), spätestens jedoch am 28. Januar 2000 (Schreiben des Klägers mit Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen) zu laufen begonnen.