Die «Verfügung» wurde durch die SBB am 7. November 2000 wieder aufgehoben. Das BAV stellte darauf die Fahrbefugnis von A. am 14. Februar 2001 wieder umfassend her. B. In der Folge erhob A. am 4. April 2001 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes (Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung. Das Begehren richtete sich gegen die SBB und das BAV, im Rechtsbegehren wurde der Betrag aber lediglich gegenüber dem «Bund» geltend gemacht.