Streitfrage des darauf folgenden Verfahrens war vor allem die Zuständigkeit der SBB bzw. des Bundesamtes für Verkehr (BAV), mithin die Frage, ob die SBB zum Erlass dieser Verfügung befugt gewesen und welche Instanz zuständig sei, sie wieder aufzuheben. Die Parteien einigten sich im Rahmen eines Gespräches vom 6. November 2000, in welchem die SBB und das BAV anerkannten, dass die SBB für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen und die Verfügung materiell zu Unrecht erfolgt sei, da A. die erforderlichen theoretischen und praktischen Fähigkeiten für das Alleinfahren mit der fraglichen Zugkomposition aufweise. Die «Verfügung» wurde durch die SBB am 7. November 2000 wieder aufgehoben.