Am 15. Dezember 1999 erging eine «Verfügung» der SBB (ohne Rechtsmittelbelehrung), wonach A. dazu nicht befähigt sei. Streitfrage des darauf folgenden Verfahrens war vor allem die Zuständigkeit der SBB bzw. des Bundesamtes für Verkehr (BAV), mithin die Frage, ob die SBB zum Erlass dieser Verfügung befugt gewesen und welche Instanz zuständig sei, sie wieder aufzuheben.