Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Neben seiner Tätigkeit als Angestellter eines Reisebüros und einer Bahn-Unternehmung liess sich A. als Lokomotivführer ausbilden, um einen Nostalgiezug, den er für seine Arbeitgeber wieder instand gestellt hatte, selber pilotieren zu können. In der Folge entstand eine längere Auseinandersetzung darüber, ob die Ausbildung von A. dafür ausreiche, diesen Zug im ganzen Gebiet der Schweiz ohne begleitenden Lokomotivführer der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) führen zu können. Am 15. Dezember 1999 erging eine «Verfügung» der SBB (ohne Rechtsmittelbelehrung), wonach A. dazu nicht befähigt sei.