Die Verwirkung ist nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiell-rechtlichen Fragen einlässt (E. 4a und b). - Im Staatshaftungsrecht gilt das Prinzip der Organisationshaftung: Der Geschädigte muss grundsätzlich nur ein Versagen des staatlichen Organisationsträgers im Risikobereich der staatlichen Tätigkeit nachweisen. Formell rechtskräftige Verfügungen können nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (E. 4c).