Der Bund haftet erst im Rahmen einer so genannten Ausfallhaftung. Vorliegend käme es überspitztem Formalismus gleich, das Rechtsbegehren wegen formeller Mängel aus dem Recht zu weisen (E. 3b). - Art. 20 Abs. 1 VG ist eine Verwirkungsbestimmung und auch auf Haftungsansprüche nach Art. 19 VG anwendbar. Ist der Staat Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, ist die Verwirkung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die Verwirkung ist nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne Vorbehalt auf die materiell-rechtlichen Fragen einlässt (E. 4a und b).