1 Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 VG. Haftung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Verwirkung. - Das Verantwortlichkeitsverfahren ist ein Anfechtungsverfahren auf Verfügung hin. Die in Haftpflicht genommene Organisation nimmt selbst zu den Schadenersatzansprüchen in Form einer anfechtbaren Verfügung Stellung (E. 3a). - Im System der Staatshaftung des Bundes ist der Bund Gesuchsgegner. Die SBB sind eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, sie haften primär. Der Bund haftet erst im Rahmen einer so genannten Ausfallhaftung.