{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-52--_2002-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005603.pdf?ID=150005603", "Checksum": "f42e6e9ec1b957a2d5bd04b270d1bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "9f275f8985e51c815110f5d162d865a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r\n\n 6\nGemeinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt. Dies begründet sich\ndamit, dass durchaus beachtliche Gründe bestehen können, die Einrede nicht\nzu erheben (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission\nvom 21. Juli 1995, publiziert in VPB 60.72 E. 6 mit Hinweisen). So ist die\nVerwirkung der Klage nicht zu beachten, wenn das Gemeinwesen sich ohne\nVorbehalt auf die materiell-rechtlichen Fragen einlässt (BGE 106 Ib 364 E. 3a;\nGross, a.a.O., S. 373 mit weiteren Hinweisen). Wie noch zu zeigen sein wird,\nberührt die Berufung der SBB auf Verwirkung auch den Grundsatz von Treu\nund Glauben.\nc.aa. Weiter oben wurde ausgeführt, dass es sich bei der Haftung der SBB\nnach Art. 19 Abs. 1 VG um eine Primärhaftung der Organisation und eine\nallenfalls nachfolgende Ausfallhaftung des Bundes für den ungedeckten\nSchaden handelt (vgl. E. 2). Das Verfahren ist demnach zunächst bei der\nprimär haftpflichtigen Organisation einzuleiten; lediglich bei ungedecktem\nSchaden sind entsprechende Ansprüche gegenüber dem Bund geltend zu\nmachen.\nbb. Im vorliegenden Fall ist - wie oben dargelegt (vgl. E. 3b/bb) - lange\nunklar geblieben, ob dem Bund bzw. dem BAV oder den SBB die umstrittene\nVerfügungskompetenz zustehe. Letzte Klarheit ergab erst ein Beizug der\nWeisung des BAV über die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an die\nSBB vom 28. Dezember 1998 und der entsprechenden Richtlinien für die\nZulassung von Triebfahrzeug führenden Personen vom 7. Juni 1999[132].\nDaraus wurde deutlich, dass die SBB bezüglich der Anerkennung als\nTriebfahrzeug-Führender für das Jahr 1996 nicht zuständig waren und ihnen\ndamit auch keine Verfügungskompetenz zustand, sondern einzig dem BAV.\nDie SBB hatten daher zu Unrecht die Bewilligung des Beschwerdeführers\neingeschränkt. Das BAV war ebenso zu Unrecht nicht auf das Begehren\neingetreten, die von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung\naufzuheben und die Rechtslage richtig zu stellen. Unklar blieb indes, in\nwelchem Ausmass das BAV auf die konkrete Verfügung gegenüber dem\nBeschwerdeführer tatsächlich Einfluss genommen hatte, was den Bund im\nRahmen der primären Verantwortlichkeit, nicht nur der subsidiären nach\nArt. 19 Abs. 1 Bst. a VG, grundsätzlich haftbar gemacht hätte.\ncc. Unter diesen Umständen war es dem Beschwerdeführer weder zuzumuten,\nden Haftungsanteil der beteiligten Passivlegitimierten mit dem Risiko\nder Verwirkungsfolge selber abzuklären noch, wovon die SBB offenbar\nausgehen, gegen den Bund und die SBB alternativ ein Verfahren betreffend\nprimäre Verantwortlichkeit einzuleiten. Eine solche Sichtweise entspricht\nauch der herrschenden bundesgerichtlichen Praxis und dem Prinzip der\nOrganisationshaftung: Der Geschädigte muss nicht ein schuldhaftes Verhalten\neines individuellen Amtsträgers nachweisen, sondern grundsätzlich nur\nein Versagen des staatlichen Organisationsträgers im Risikobereich der\nstaatlichen Tätigkeit. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang für\ndie Haftung eines öffentlichen Spitalträgers festgehalten, dem geschädigten\nPatienten und seinen Hinterbliebenen könne in der Regel nicht zugemutet\nwerden, den Handlungsanteil verschiedener an einer Operation beteiligter\n\n7\nPersonen festzustellen, was zu einer einheitlichen Zuordnung des\nHaftpflichtverhältnisses zum öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht führe\n(BGE 112 Ib 337 f. E. 2c; Gross, a.a.O, S. 370).\ndd. Hinzu kommen weitere Umstände, welche zu einer Verwerfung der\nVerwirkungseinrede führen müssen:\nDie «Verfügung» der SBB vom 15. Dezember 1999 ist nicht mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen; es ist unklar, inwieweit sie tatsächlich\nanfechtbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter\nhaben sich in der Folge intensiv um die Beseitigung dieser belastenden\nVerfügung bemüht. Solange sie nicht beseitigt war, gilt der Grundsatz der\nRechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, mit der Folge, dass\ndiese nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden können\n(vgl. Art. 12 VG). Auch deshalb bemühte sich der Beschwerdeführer zu Recht\nzunächst um die Korrektur dieser Verfügung.\nWeiter ist der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, wonach ein\nSchadenersatzanspruch in der Regel nicht zu verjähren beginnt, solange\nder widerrechtliche Zustand andauert (vgl. BGE 109 II 420 ff. E. 3 und 4).\nDies gilt jedenfalls in Fällen, wo die Widerrechtlichkeit des schädigenden\nZustandes durch eine behördliche Verfügung bewirkt wird, dessen Beseitigung\nder Betroffene mit allem Nachdruck anstrebt.\nSchliesslich stellt sich die Frage, ob die Verwirkungseinrede nicht gegen\nden Grundsatz von Treu und Glauben erhoben worden ist, nachdem sich\ndie SBB und das BAV - in Kenntnis des Schadenersatzvorbehaltes seitens\ndes Beschwerdeführers - auf Vergleichsgespräche eingelassen hatten, die\nschliesslich zur Aufhebung der belastenden Verfügung führten.\nAus den dargelegten Gründen ist somit für den Verjährungs- bzw.\nVerwirkungsbeginn auf den 7. November 2000 als zutreffenden Zeitpunkt\nabzustellen. Das am 4. April 2001 erhobene Begehren um Schadenersatz und\nGenugtuung ist deshalb nicht verwirkt.\n5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der\nRechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur\nmateriellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Rechtsbegehren Ziff. 3\nder Beschwerde ist - wie in E. 3a bereits ausgeführt - abzuweisen.\n[132][132] Zu beziehen beim Bundesamt für Verkehr, Bollwerk 27, CH-3003\nBern.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}