{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-52--_2002-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005603.pdf?ID=150005603", "Checksum": "f42e6e9ec1b957a2d5bd04b270d1bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "9f275f8985e51c815110f5d162d865a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r\n\n 5\nUnter diesen Umständen erscheint es als nicht angezeigt, die an sich nicht\nkorrekte Einleitung des Verfahrens mit der Rechtsfolge der Verwirkung\ndes materiellen Anspruchs, der zufolge Verwirkung auch nicht wieder\naufgenommen werden könnte, zu belegen. Denn einerseits handelt es\nsich beim Verfahren um Erwirkung einer Verfügung im Rahmen des\nVerantwortlichkeitsprozesses nicht um ein solches, das mit der gleichen\nFörmlichkeit wie ein Klageverfahren ausgestattet ist; vielmehr steht es\neiner Art Vermittlungsverfahren näher, für welches auch geringe oder\njedenfalls nicht übertriebene formelle Ansprüche an die Formulierung\ndes Rechtsbegehrens gestellt werden dürfen. Anderseits haben die\nSBB und das BAV selbst Anlass zur Unklarheit über die ursprüngliche\nVerfügungskompetenz und die daraus fliessende Passivlegitimation im\nVerantwortlichkeitsprozess gegeben, indem sie sich gegenseitig als zuständig\nerachteten. Schliesslich haben sich die SBB mit der angefochtenen Verfügung\nvom 30. Mai 2001, welche sich ebenfalls nicht frei von prozessualen Mängeln\nerwiesen hat, materiell auf das Verfahren eingelassen und haben auch ihre\nPassivlegitimation bejaht.\n4.a. Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes, wenn\nder Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung\nnicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle\nFälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des\nBeamten. Diese Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmung bezieht sich\nauch auf Haftungsansprüche nach Art. 19 VG, das heisst im Rahmen der\nVerantwortlichkeit von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden\nOrganisationen.\nArt. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung\nvon Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die\nErgänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht [OR],\nSR 220) auszulegen. Demnach verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder\nGenugtuung in einem Jahr vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis\nvom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls\naber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung\nan gerechnet. Praxisgemäss beginnt die relative Verjährungsfrist mit der\ntatsächlichen Kenntnis des Verletzten (oder seines Vertreters) vom Schaden\nund von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; «Kennen-müssen» reicht\nnicht (BGE 111 II 57 f. E. 3a). Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen\nUmstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu\nbegründen (BGE 111 II 57 E. 3a, BGE 108 Ib 98 E. 1b, BGE 96 II 41 E. 2a; Urteil\ndes Bundesgerichts vom 12. September 2000 [2C.1/1999] E. 3a mit Hinweisen)\noder mit anderen Worten: Kenntnis hat, wer die schädlichen Auswirkungen\nder unerlaubten Handlung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle\nSchadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 114 II 256\nE. 2a).\nb. Es ist unbestritten, dass es sich bei der einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1\nVG um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. BGE 86 I 64 E. 5). Die SBB machen\nunter anderem geltend, sie hätten die Verwirkung von Amtes wegen prüfen\nmüssen, ein Verzicht auf eine begründete Einrede sei nicht möglich. Dies\ntrifft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu. Ist der Staat\nSchuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, ist die Verjährung gemäss\nPraxis nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur, wenn das\n\n"}