{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-52--_2002-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005603.pdf?ID=150005603", "Checksum": "f42e6e9ec1b957a2d5bd04b270d1bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "9f275f8985e51c815110f5d162d865a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r\n\n 4\nselbst geschehen. Es ist indes mit den SBB - und deren einschlägigem\nGeschäftsreglement - davon auszugehen, dass die in das vorgängige Verfahren\ninvolvierten Mitarbeiter des Rechtsdienstes in den Ausstand getreten und\nfür die Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen bis zu\n1 Million Franken die Divisionen der SBB allein und abschliessend zuständig\nsind. Im Übrigen liegt es in der Natur des Verantwortlichkeitsverfahrens in\nseiner Ausgestaltung als Anfechtungsverfahren auf Verfügung der beklagten\nPartei hin, dass die in Haftpflicht genommene Organisation selbst zu den\nSchadenersatz- und Genugtuungsansprüchen in Form einer anfechtbaren\nVerfügung Stellung nimmt (vgl. Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 3 VG; BGE\n126 II 149 E. 1b/aa). Alsdann besteht die Möglichkeit, diese Verfügung auf\nBeschwerde hin durch zwei unabhängige Gerichtsinstanzen überprüfen zu\nlassen. Das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde ist daher abzuweisen.\nb.aa. Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um Schadenersatz und\nGenugtuung am 4. April 2001 beim EFD gestellt und bezeichnet die SBB und\ndas BAV als Gesuchsgegner. Im Rechtsbegehren macht er jedoch lediglich\ndie Entschädigungspflicht des Bundes geltend. Dieses Vorgehen erweist sich\nan sich als verfehlt: Zum einen ist im System der Staatshaftung des Bundes\ndas BAV nicht Gesuchsgegner bzw. Beklagter, sondern der Bund (vgl. oben,\nE. 2 und Art. 3 Abs. 1 VG). Zum anderen sind die SBB als eine ausserhalb\nder ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation mit Rechts- und\nProzessfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG anzusehen (vgl. oben,\nE. 2), die primär haftungsrechtlich verantwortlich ist, sofern den Bund nicht\naus eigener widerrechtlicher Tätigkeit eine Mithaftung trifft. Der Bund kommt\nerst im Rahmen einer sogenannten Ausfallhaftung für den ungedeckten\nSchaden zum Zug (vgl. oben, E. 2 und Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG; vgl. auch Jost\nGross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 22 und 95).\nbb. Ob das erwähnte Vorgehen des Beschwerdeführers im Normalfall zu\neinem Nichteintretensentscheid des EFD bzw. der SBB hätte führen müssen,\nkann offen bleiben. Es würde jedenfalls im vorliegenden Fall überspitztem\nFormalismus gleichkommen, das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren\nwegen formeller Mängel aus dem Recht zu weisen.\nDie SBB sind in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2001 denn\nauch auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten wegen der\ngenannten formellen Mängel, sondern wegen Verwirkung. Damit wird\nverkannt, dass die Verwirkung eines Anspruchs zur Abweisung der Klage\nbzw. des Begehrens zu führen hat, nicht zu einer Nichteintretensverfügung\n(vgl. BGE 126 II 167 E. 5a). Zudem gilt es hier zu beachten, dass bis zu der\nauf Grund des Einigungsgespräches vom 6. November 2000 ergangenen\nAufhebungsverfügung der SBB vom 7. November 2000 die betreffende\nZuständigkeitsfrage unklar blieb. Die SBB und das BAV wiesen sich gegenseitig\ndafür die Verantwortung zu. Zwar hatten die SBB formell die Verfügung vom\n15. Dezember 1999 erlassen, aber geltend gemacht, dies sei auf Anweisung des\nBAV geschehen. Das BAV seinerseits bestritt diese Einwirkung und sah sich in\nder Folge auch nicht dafür zuständig, die Verfügung aufzuheben, obwohl\nderen formelle und materielle Unrichtigkeit offenbar seit geraumer Zeit\nerkannt worden war.\n\n"}