{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-52--_2002-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005603.pdf?ID=150005603", "Checksum": "f42e6e9ec1b957a2d5bd04b270d1bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "9f275f8985e51c815110f5d162d865a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r\n\n 3\nseien zudem anzuweisen, die materielle Beurteilung durch eine der Division\nPersonenverkehr hierarchisch übergeordnete Stelle der SBB vornehmen zu\nlassen.\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2001 verlangen die SBB\ndie kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nsei, sowie die Bestätigung ihrer Verfügung vom 30. Mai 2001. Eventuell sei\nfestzustellen, dass die SBB zwar passivlegitimiert, jedoch nicht in richtiger\nForm eingeklagt worden und die ursprünglichen Begehren gegen die SBB\nformell rechtsungültig seien. Schliesslich seien die neuen Begehren und\ndie Parteiergänzung mangels Erfüllung der Voraussetzungen sowie wegen\nrechtsungenüglicher Formulierung nicht zuzulassen; sofern diese doch\nzugelassen würden, sei festzustellen, dass sie wegen Ablaufs der Klagefrist\nebenfalls verwirkt seien.\nF. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers - unter gleichzeitigem\nVerzicht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung im Sinne von\nArt. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - hat der Präsident der\nHRK am 2. Oktober 2001 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet.\nMit Replik vom 2. November 2001 hält der Beschwerdeführer an den\nRechtsbegehren und der Begründung seiner Beschwerde vom 29. Juni 2001\nvollumfänglich fest. Am 27. November 2001 haben die SBB dupliziert und\nhalten ihrerseits an den Begehren und Ausführungen in der angefochtenen\nVerfügung sowie in der Vernehmlassung zur Beschwerde vollständig fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (Formelles)\n2. Nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet grundsätzlich der Bund für den Schaden, den\nein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich\nzufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Fügt indes ein\nOrgan oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des\nBundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung\nstehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen\nTätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende\nBestimmungen anwendbar (Art. 19 Abs. 1 VG): Für den einem Dritten\nzugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den\nArt. 3 bis 6 VG. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu\nleisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag.\nDer Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren\nOrgan oder Angestellten richtet sich nach Art. 7 und 9 (Art. 19 Abs. 1 Bst. a\nVG). Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren\nOrgane oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Art. 8 und 9 VG sind\nanwendbar (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VG).\n3.a. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die\nDivision Personenverkehr der SBB sei in der Angelegenheit vorbefasst und\ndamit befangen. Wenn aufgrund von Art. 19 Abs. 3 VG schon die von einem\nGeschädigten belangte Organisation selbst zuständig sei, über streitige\nAnsprüche gegen die Organisation eine Verfügung zu erlassen, dann müsse\ndies jedenfalls durch eine übergeordnete Stelle innerhalb der Organisation\nund nicht durch die in einem materiellen Streit direkt verwickelte Dienststelle\n\n"}