{"Signatur": "CH_VB_020", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_020_JAAC-66-52--_2002-02-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005603.pdf?ID=150005603", "Checksum": "f42e6e9ec1b957a2d5bd04b270d1bab5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato 15.02.2002 JAAC 66.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017)  Commissione federale di ricorso in materia di responsabilità dello Stato"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:51", "Checksum": "9f275f8985e51c815110f5d162d865a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für die Staatshaftung 15.02.2002 JAAC 66.52 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. Neben seiner Tätigkeit als Angestellter eines Reisebüros und einer\nBahn-Unternehmung liess sich A. als Lokomotivführer ausbilden, um einen\nNostalgiezug, den er für seine Arbeitgeber wieder instand gestellt hatte, selber\npilotieren zu können. In der Folge entstand eine längere Auseinandersetzung\ndarüber, ob die Ausbildung von A. dafür ausreiche, diesen Zug im ganzen\nGebiet der Schweiz ohne begleitenden Lokomotivführer der Schweizerischen\nBundesbahnen (SBB) führen zu können.\nAm 15. Dezember 1999 erging eine «Verfügung» der SBB (ohne\nRechtsmittelbelehrung), wonach A. dazu nicht befähigt sei. Streitfrage des\ndarauf folgenden Verfahrens war vor allem die Zuständigkeit der SBB bzw. des\nBundesamtes für Verkehr (BAV), mithin die Frage, ob die SBB zum Erlass\ndieser Verfügung befugt gewesen und welche Instanz zuständig sei, sie\nwieder aufzuheben. Die Parteien einigten sich im Rahmen eines Gespräches\nvom 6. November 2000, in welchem die SBB und das BAV anerkannten,\ndass die SBB für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen und\ndie Verfügung materiell zu Unrecht erfolgt sei, da A. die erforderlichen\ntheoretischen und praktischen Fähigkeiten für das Alleinfahren mit der\nfraglichen Zugkomposition aufweise. Die «Verfügung» wurde durch die\nSBB am 7. November 2000 wieder aufgehoben. Das BAV stellte darauf die\nFahrbefugnis von A. am 14. Februar 2001 wieder umfassend her.\nB. In der Folge erhob A. am 4. April 2001 beim Eidgenössischen\nFinanzdepartement (EFD) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 des\nBundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes\n(Verantwortlichkeitsgesetz [VG], SR 170.32) eine Schadenersatz- und\nGenugtuungsforderung. Das Begehren richtete sich gegen die SBB und das BAV,\nim Rechtsbegehren wurde der Betrag aber lediglich gegenüber dem «Bund»\ngeltend gemacht.\nC. In ihrer Verfügung vom 30. Mai 2001 trat die SBB auf die\nVerantwortlichkeitsklage nicht ein. Sie erkannte im Wesentlichen auf deren\nVerwirkung; die einjährige Verwirkungsfrist habe frühestens am 16. Januar\n2000 (Datum der belastenden Verfügung vom 15. Dezember 1999 zuzüglich\n30 Tage), spätestens jedoch am 28. Januar 2000 (Schreiben des Klägers mit\nVorbehalt von Schadenersatzansprüchen) zu laufen begonnen.\nD. Gegen die Verfügung der SBB vom 30. Mai 2001 lässt A. (Beschwerdeführer)\nmit Eingabe vom 29. Juni 2001 Beschwerde an die Eidgenössische\nRekurskommission für die Staatshaftung (HRK) erheben. Er beantragt\ndie kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie\nRückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der\nVerantwortlichkeitsklage, soweit sich diese gegen die SBB richte. Die SBB\n\n"}