In der Verhandlung vor der HRK hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin klare Begehren für alle Voraussetzungen der Haftung gestellt habe, dass somit das Prozessthema nicht auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Schadenzufügung eingeschränkt sei. Indem die HRK die Sache zur Schadensberechnung und Schadenersatzbemessung an die Vorinstanz zurückweist, gelangt die Beschwerdeführerin somit nur zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 13.-14. (…)