12. Die Beschwerdeführerin hat nicht bloss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, sondern die Zusprechung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 2’393’657.- zuzüglich Zins zu 5% per annum ab 5. März 1999 oder in einer Höhe nach richterlichem Ermessen, zuzüglich des gleichen Zinses. In der Verhandlung vor der HRK hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin klare Begehren für alle Voraussetzungen der Haftung gestellt habe, dass somit das Prozessthema nicht auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Schadenzufügung eingeschränkt sei.