Das Gutachten 1 empfahl nach den Ereignissen im Februar/März 1999 eine weitere Verstärkung. Die Vorinstanz wird schliesslich zu prüfen haben, ob eine Reduktion der Ersatzpflicht mit Blick darauf vorzunehmen sei, dass sowohl Strasse als auch Leitung im gleichen Gefahrengebiet lagen und die während langer Zeit vorgenommenen regelmässigen Lawinensprengungen dazu führten, Gefährdungen nicht nur von der Strasse, sondern auch von der Leitung abzuwenden. 12.