Die Vorinstanz wird weiter im Rahmen der Schadenersatzbemessung darauf zu achten haben, ob die Ersatzpflicht unter dem Blickwinkel von Art. 4 VG allenfalls insofern zu ermässigen wäre, als die Hochspannungsleitung unbestrittenermassen durch lawinengefährdete Hänge führt, und der Beschwerdeführerin bekannt sein musste, dass die Dimensionierung der alten Masten den Anforderungen grosser Lawinen nicht genügte. Aus den Akten geht hervor, dass der Mast Nr. 63 bereits nach dem früheren Lawinenniedergang vom 20. Januar 1981 verstärkt aufgebaut wurde. Das Gutachten 1 empfahl nach den Ereignissen im Februar/März 1999 eine weitere Verstärkung.