vgl. auch BGE 127 III 365 E. 5b, BGE 127 III 410 E. 4d). b. Bei der Schadensberechnung wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass kaum die gesamten Kosten für die neuen Masten als Schaden einzusetzen sind, weil bei den alten Masten - ungeachtet des technisch einwandfreien Zustandes - ein beträchtlicher Teil der Nutzungsdauer verstrichen war. Insoweit wird die Vornahme eines Abzugs «neu für alt» zu prüfen sein. Gleiches gilt mit Bezug auf die Kosten für die Verstärkung der neuen Masten bzw. Lawinenkeile. Die Vorinstanz wird weiter im Rahmen der Schadenersatzbemessung darauf zu achten haben, ob die Ersatzpflicht unter dem Blickwinkel von Art.