Weiter findet sich in den Akten ein Schreiben des Bundesamtes für Energie an das EFD, in dem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Schadenhöhe in verschiedener Hinsicht in Frage gestellt werden. Damit ist der Sachverhalt für die Feststellung von Schadenausmass und Schadenersatz ungenügend abgeklärt. Weil eine umfassende Beweiserhebung notwendig ist, erweist sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als gerechtfertigt (Moser, a.a.O., N. 2.73 und 3.87 f.; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 5b, BGE 127 III 410 E. 4d).