11 weitere Beweismittel. Die Vorinstanz hat sich weder zur Schadenhöhe noch zur Schadenersatzbemessung vernehmen lassen, weil sie einen Schadenersatzanspruch aus grundsätzlichen Erwägungen verneint hat, was sie auch in der Verhandlung vor der HRK wiederholt hat. Sie ging davon aus, dass das Schadenquantitativ nicht zur Diskussion stehe und nach einer allfälligen Rückweisung wieder an die Hand zu nehmen wäre. Weiter findet sich in den Akten ein Schreiben des Bundesamtes für Energie an das EFD, in dem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Schadenhöhe in verschiedener Hinsicht in Frage gestellt werden.