Bei den Beilagen zu diesem Schreiben handelt es sich indes entweder um blosse Aufstellungen der Beschwerdeführerin bzw. sogar lediglich um eine grobe Kostenschätzung; Belege jeglicher Art über effektiv im Zusammenhang mit den Reparaturen getätigte Ausgaben bzw. von Dritten erhaltene Rechnungen fehlen ganz, ebenso Belege zum entgangenen Gewinn, insbesondere Erläuterungen zu den eingesetzten Energiepreisen. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. September 2000 findet sich lediglich ein weiteres Beweisanerbieten, jedoch kein Hinweis auf