Nachdem die HRK zur Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach Art. 3 Abs. 1 VG seien gegeben, müsste folgerichtig weiter das Ausmass des Schadens bestimmt und anschliessend der Schadenersatz bemessen werden. Dazu ist die HRK im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der bisherigen Ausführungen und Abklärungen der Parteien jedoch nicht in der Lage. Zum Quantitativen finden sich wohl Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie im Schreiben der Beschwerdeführerin an das EFD vom 2. Juli 1999. Bei den Beilagen zu diesem Schreiben handelt es sich indes entweder um blosse Aufstellungen der Beschwerdeführerin bzw. sogar lediglich um eine grobe Kostenschätzung;