Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Bundesrecht. Bei diesem Stand der Dinge nicht mehr geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf die Sonderopfertheorie, auf Billigkeitserwägungen bzw. auf die analoge Anwendung von Art. 52 Abs. 2 OR eine Entschädigung zusteht, ebenso wenig, ob sie aufgrund der Praxis zur Gleichbehandlung im Unrecht einen betreffenden Anspruch hat. 11.a. Nachdem die HRK zur Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nach Art. 3 Abs. 1 VG seien gegeben, müsste folgerichtig weiter das Ausmass des Schadens bestimmt und anschliessend der Schadenersatz bemessen werden.