O., § 3 N. 41; Rey, a.a.O., N. 560 f.). Davon kann nicht die Rede sein. Schliesslich liesse sich noch fragen, ob die Kausalität zu verneinen sei, weil die Leitung ohne die Sperrungen durch natürliche Lawinenabgänge zerstört worden wäre. Diese Frage ist aber bereits deshalb zu verneinen, weil nicht mit genügender Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass es zu entsprechenden natürlichen Lawinenabgängen und entsprechenden Schäden gekommen wäre. 10. Die HRK gelangt daher in grundsätzlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 VG gegeben sind. Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Bundesrecht.