Das Gutachten 1 hält für beide Masten eine Gefährdung sowohl durch Staub- als durch Fliesslawinen fest. Zudem kann es an sich nicht darauf ankommen, ob die Beschwerdeführerin eine allenfalls ungenügende Dimensionierung der Masten und Lawinenschutzkeile und die Leitungsführung durch stark lawinengefährdete Hänge selber zu vertreten habe. Diese als Selbstverschulden der Beschwerdeführerin zu qualifizierenden Umstände würden nur dann zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges führen, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände einen so hohen Intensitätsgrad aufweisen würden, dass das Verhalten der Angestellten des BABLW ganz in den Hintergrund treten würde (Honsell, a.a.O., § 3 N. 41;