10 relevant, dass der Schaden durch Staublawinen und nicht durch Fliesslawinen verursacht worden ist. Für das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges spielt es keine Rolle, ob die Masten und damit die Leitung durch Fliesslawinen beschädigt wurden oder die Lawine als Staublawine auf die Leiterseile einwirkte und damit die Masten umwarf; wichtig ist einzig, dass die schädigende Lawine - sei sie nun eine Fliess- oder eine Staublawine gewesen -, durch das Minenwerferschiessen ausgelöst worden war. Das Gutachten 1 hält für beide Masten eine Gefährdung sowohl durch Staub- als durch Fliesslawinen fest.