Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall. Es muss die Folgerung gezogen werden, dass die Auslösung einer künstlichen Lawine generell geeignet ist, durch ihren schwer kontrollierbaren Verlauf Schäden der eingetretenen Art zu verursachen. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der künstlichen Auslösung beider Lawinen und dem jeweils eingetretenen Schaden gegeben. d. Nicht gegen das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs spricht die Auffassung der beteiligten Mitarbeiter des BABLW, es sei nicht voraussehbar gewesen, dass die beiden Lawinen einen solchen Verlauf nehmen würden.