In BGE 96 II 177 führte es aus, niemand sei berechtigt, über fremdes Grundeigentum hinweggehende Lawinen vorsätzlich auszulösen; die Beklagte hätte wissen müssen und gewusst, dass Lawinen unberechenbare Auswirkungen haben können. In BGE 100 II 124 wiederholte das Bundesgericht diesen Grundsatz und präzisierte bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs, dass es eine Erfahrungstatsache sei, dass die Wirkung künstlich ausgelöster Lawinen schwierig abzuschätzen sei, namentlich bei einer erstmaligen Sprengung. Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall.