9 aufweisen würden. Weiter äussert es sich dahingehend, dass aufgrund der grossen Schneemengen eine latente Gefahr von grösseren Lawinen vorhanden gewesen sei und es für einen erfahrenen und gut ausgebildeten Sicherheitschef erkennbare Anhaltspunkte gegeben habe, dass die Lawine - jene vom 25. Februar 1999 - ein derartiges Ausmass annehmen könnte. Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheidungen mit künstlich ausgelösten Lawinen befasst: In BGE 96 II 177 führte es aus, niemand sei berechtigt, über fremdes Grundeigentum hinweggehende Lawinen vorsätzlich auszulösen;