O., N. 134;). Dieser Adäquanzbegriff gilt auch für das Staatshaftungsrecht (Gross, a.a.O., S. 212). Das Gutachten 2 hält fest, dass das Auslösen von kleineren oder grösseren und insbesondere schadlosen Lawinen ein sehr schwieriges Unterfangen sei, dass je nach Aufbau und Mächtigkeit der Schneedecke keine Auslösung gelinge oder dann sich die gesamten Hänge entladen würden, die bezüglich Schichtung und Schneestruktur eine zusammenhängende und ähnliche Schneedecke