Auch hier ist somit im Sinne der conditio sine qua non-Formel die natürliche Kausalität zu bejahen. c. Der natürliche Kausalzusammenhang bildet noch nicht das rechtlich relevante Zurechnungskriterium für einen Schaden. Vielmehr muss ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen, das heisst es ist danach zu fragen, ob die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet gewesen ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 E. 3a mit Hinweisen; Brehm, a.a.O., N. 121; Rey, a.a.O., N. 525; Jaag, a.a.O., N. 134;).