2000. b. Zuerst ist zu klären, ob zwischen der Beschiessung der beiden Hänge und den Schäden an Masten und der Leitung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursache im Rechtssinne ist jede Bedingung, «die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele», die also conditio sine qua non war (Roland Brehm, in: Berner Kommentar, N. 106 zu Art. 41 OR; Gross, a.a.O., S. 193; Ernst Kramer, Die Kausalität im Haftpflichtrecht, in Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 123/1987 S. 291; Rey, a.a.O., N. 518 und dort zitierte Autoren).