8 seiner Vernehmlassung vom 22. November 2000 bejaht es dann ausdrücklich sowohl den natürlichen wie auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Auch die Schweizerische Bundesanwaltschaft geht in ihrer Ermächtigungsverfügung davon aus, dass die künstlich ausgelösten Lawinen Ursachen des zur Diskussion stehenden Schadens sind, ebenso die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden in der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2000. b. Zuerst ist zu klären, ob zwischen der Beschiessung der beiden Hänge und den Schäden an Masten und der Leitung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.