Die Beschwerdeführerin bejaht sowohl den natürlichen wie auch den adäquaten Kausalzusammenhang, während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Frage eingeht. Der Vertreter des EFD hat denn auch in der mündlichen und öffentlichen Verhandlung mehrmals ausgeführt, es hätte für das EFD kein Anlass bestanden, die Frage des Kausalzusammenhangs zu prüfen, nachdem ein Schadenersatzanspruch bereits daran scheitere, dass ein die Rechtswidrigkeit ausschliessender Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe; die Frage nach der Adäquanz stehe im Hintergrund.