Dies gilt auch für den Einwand, ob die Masten der Hochspannungsleitung teilweise zu wenig geschützt gewesen seien. Im Zusammenhang mit der Frage nach Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründen spielt dies keine Rolle. Dieser Einwand muss erst beim Kausalzusammenhang bzw. bei der Schadenersatzbemessung geprüft werden. Diesfalls wäre allenfalls zu untersuchen, ob der Kausalzusammenhang durch ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin unterbrochen wurde, weil sie ihre Masten in Lawinenzügen errichtet hat. Bei der Schadenersatzbemessung ginge es schliesslich darum, ob aus demselben Grund eine Reduktion des Schadenersatzes wegen eines allfälligen Selbstverschuldens zu erfolgen hat.