Es kann auch offen bleiben, ob die Chefs des Winterdienstes oder andere Angehörige des VBS die Beschwerdeführerin vor der künstlichen Auslösung der Lawinen hätten benachrichtigen müssen. Ebenso wenig ist auf die Einwände näher einzugehen, wonach die Räumung der Strasse nicht gerechtfertigt gewesen sei, weil die Anlage auch per Helikopter hätte erreicht werden können, dass die Schäden durch Staub- und nicht durch Fliesslawinen verursacht worden seien und die Rechtswidrigkeit aus dem Gefahrensatz folge. Dies gilt auch für den Einwand, ob die Masten der Hochspannungsleitung teilweise zu wenig geschützt gewesen seien.