Die Beschädigung der Hochspannungsleitung ist daher rechtswidrig erfolgt. 8. Nachdem die HRK die Rechtswidrigkeit der Schädigung bejaht, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Weisungen alt und nie den gängigen Usanzen und im Laufe der Zeit erworbenen Erkenntnissen angepasst worden seien. Es kann auch offen bleiben, ob die Chefs des Winterdienstes oder andere Angehörige des VBS die Beschwerdeführerin vor der künstlichen Auslösung der Lawinen hätten benachrichtigen müssen.