7 der Zugang zur Anlage zur Sicherstellung des Betriebes konkret erforderlich gewesen wäre, und es keine andere Möglichkeit des Zugangs gegeben hätte. Hier fehlt es an einem solchen Nachweis. 7. Damit erweist sich die Beschädigung der Hochspannungsleitung als unbeabsichtigte, vom Gesetz nicht gewollte und zur Erreichung der gesetzlich festgelegten Ziele nicht notwendige Nebenfolge und ist auch durch ein allfälliges amtspflichtgemässes Handeln der Angestellten des BABLW nicht gerechtfertigt. Die Beschädigung der Hochspannungsleitung ist daher rechtswidrig erfolgt.