Mit anderen Worten wären die Weisungen, wenn sie selbst für den Fall heikler Lawinensituationen die Lawinensprengung zur Offenhaltung der Passstrasse ohne Einschränkung verlangt hätten, nicht verhältnismässig gewesen. Dies hätte sich unter solchen Umständen allenfalls dann gerechtfertigt, wenn im gegebenen Zeitpunkt