Es wurde weder dargetan, dass solche Einschränkungen im damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar waren, noch dass überhaupt Einschränkungen erfolgten. b. Nachdem die Anlage regelmässig über das Wochenende unbemannt betrieben wurde, allenfalls sogar Leute dort waren und die Luftwaffe erst noch vorübergehend auf den Betrieb der Anlage ganz verzichten konnte, ist nicht dargetan, dass die Strasse zwingend offen gehalten und damit die Lawinen zwingend ausgelöst werden mussten. Mit anderen Worten wären die Weisungen, wenn sie selbst für den Fall heikler Lawinensituationen die Lawinensprengung zur Offenhaltung der Passstrasse ohne Einschränkung verlangt hätten, nicht verhältnismässig gewesen.