4.10 geregelt und hat den Schutz der Räumungsequipen und nicht der Leitungen zum Zweck. 6.a. Ferner kann festgehalten werden, dass die Auslösung der künstlichen Lawine, selbst wenn man davon ausgehen würde, es habe ein gesetzlicher Auftrag zum Betrieb der Anlage auf dem Scopi bestanden, nicht zwingend mit der Durchführung dieses Auftrages verbunden gewesen wäre. Aus den vom EFD und vom VBS eingereichten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass die Anlage für den Betrieb nicht durchgehend bemannt sein muss, sondern dass sie grundsätzlich nur von Montag bis Freitag durch Personen bedient wird. Die Anlage auf dem Scopi kann notfalls auch ohne dort anwesendes Personal betrieben werden.