Es bleibt anzumerken, dass die HRK, selbst wenn das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage bejaht würde - Zweifel daran hegt, ob die Angestellten des BABLW - wie in Ziff. 2.3 der Weisungen verlangt - beim Einsatz der Minenwerfer den längs den Hängen des Medelsertales verlaufenden Hochspannungsleitungen «spezielle Beachtung» geschenkt haben, insbesondere bei der am 5. März 1999 ausgelösten Lawine. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Schneeräumung bezieht. Jene ist in Ziff. 4.10 geregelt und hat den Schutz der Räumungsequipen und nicht der Leitungen zum Zweck.