Damit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage sowohl für eine Amtspflicht zum Betrieb der Anlage auf dem Scopi als auch zur Offenhaltung der Strasse wie auch zur künstlichen Auslösung von Lawinen. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die Schädigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung bei der Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Aufgabe erfolgte. Es bleibt anzumerken, dass die HRK, selbst wenn das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage bejaht würde - Zweifel daran hegt, ob die Angestellten des BABLW - wie in Ziff.