6 mit welcher sich die Ziff. 2.3 und 3 befassen, unter diesem Vorbehalt. Die Weisungen können somit nicht als Rechtsgrundlage für eine unbedingte Amtspflicht, die Strasse zu räumen, beigezogen werden. Mit der gleichen Begründung können die Weisungen auch nicht Rechtsgrundlage für eine Amtspflicht zur künstlichen Auslösung der Lawinen selber bilden. c. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage sowohl für eine Amtspflicht zum Betrieb der Anlage auf dem Scopi als auch zur Offenhaltung der Strasse wie auch zur künstlichen Auslösung von Lawinen.