Die Pflicht zur Offenhaltung ist somit keine unbedingte, sondern kann durch die Schnee- und Witterungsverhältnisse und die Lawinengefahr eingeschränkt werden. Die Weisungen anerkennen, dass es Umstände gibt, bei deren Vorliegen die Strasse nicht fahrbereit gehalten werden muss. So steht insbesondere die künstliche Auslösung von Lawinen,