Dazu kommt, dass die Weisungen keine unbedingte Pflicht zur Räumung der Strasse enthalten. Ziff. 1.1 - im Abschnitt Ziel und Zweck der Weisungen - bestimmt, dass die Passstrasse zwischen Fuorns und Stgegia sowie die Verbindungsstrasse zur Seilbahnstation, sofern die Schnee- und Witterungsverhältnisse sowie die Lawinengefahr dies gestatten, während der Winterperiode für den erforderlichen Werkverkehr zwischen Fuorns und Stgegia fahrbereit zu halten sind. Die Pflicht zur Offenhaltung ist somit keine unbedingte, sondern kann durch die Schnee- und Witterungsverhältnisse und die Lawinengefahr eingeschränkt werden.