Band I, Basel 1976, S. 53; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, N. 2.67 mit Hinweisen). Als Rechtsgrundlage käme nur eine Gesetzesverordnung in Frage, und diese müsste sich erst noch im vom Gesetz gesteckten Rahmen bewegen. Dazu kommt, dass die Weisungen keine unbedingte Pflicht zur Räumung der Strasse enthalten.